Agbs
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem/der Auftraggeber (-in) und der Show Strip Agency gelten ausschließlich diese "Geschäftsbedingungen". Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von der Show Strip Agency ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von diesen "Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform.
Begrifflichkeiten:
Im folgenden Vertragswerk wird die Show Strip Agency zur Vereinfachung Agentur genannt. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin ohne Diskriminierungsabsicht zur Vereinfachung Auftraggeber und die Stripper und die Stripperinnen zur Vereinfachung lediglich Akteure genannt.
Vertragsgrundlagen:
Grundlage des Auftragsverhältnisses ist der jeweilige Veranstaltungsvertrag, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden sowie ergänzend diese "Geschäftsbedingungen", sofern im Veranstaltungsvertrag keine davon abweichende Regelung getroffen wurde. Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Auftrag kommt entweder auf der Basis eines mündlichen Vertrages zustanden, dies beinhaltet ( Art der Darbietung, Datum, Uhrzeit, Kontaktnummer und Auftrittsort anhand einer Adresse ), oder auf der Basis eines unverbindlichen Kostenvoranschlages zustande. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht - etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass er/sie den Auftrag annimmt. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass der Auftragnehmer/ Agentur mit der Durchführung seiner Dienstleistung unverzüglich, d.h. vor Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist beginnt. Damit erlischt ein etwaig mir zustehendes Widerrufsrecht gem. § 312d Abs. 3 Ziff. 2 BGB.
Umkleidemöglichkeiten:
Der Auftraggeber stellt eine der Anzahl der gebuchten Akteure und der jeweiligen Witterung entsprechende geeignete Umkleidemöglichkeit in unmittelbarer Nähe zur Auftrittsfläche kostenfrei zur Verfügung. Diese Umkleidemöglichkeit muss der Anzahl der Akteure ausreichende Bestuhlung und Ablagemöglichkeiten (Tische und wenn möglich Garderobenständer) sowie einen Spiegel besitzen. Ist dies nicht möglich, so ist die Agentur rechtzeitig darüber zu unterrichten. Die Agentur behält sich vor, bei Notwendigkeit eine Umkleidemöglichkeit und die entsprechenden Gegenstände (Spiegel, Bestuhlung usw.) gegen Aufpreis zu organisieren.
Sicherheit:
Der Auftraggeber ist für die Absicherung der Akteure durch geeignetes Personal gegen etwaige Übergriffe, unsittlichen Handlungen oder anderen Übergriffen von Gästen oder anderen Personen in seinem Verantwortungsbereich während der gesamten Veranstaltung verantwortlich. Dieses geeignete Personal muss diesen Aufgaben zur Gewährung der persönlichen Sicherheit der Akteure vom Veranstalter autorisiert und in jeder Form gewachsen sein. Ist dies dem Veranstalter nicht möglich, stellt die Agentur kostenpflichtig Sicherheitspersonal zur Verfügung.
Jugendschutz:
Wir weisen darauf hin, dass sämtliche Darbietungen der Agentur erotischen Charakter (keine pornografischen Handlungen) haben und der Zutritt zur Veranstaltung nur für Erwachsene ab 18 Jahren gewährt werden darf. Für deren Durchführung und Durchsetzung ist der Auftraggeber verantwortlich. Etwaige Schadensersatzansprüche oder Anzeigen gegen die Agentur wegen Verletzung des Jugendschutzgesetzes sind daher generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt die Agentur insoweit von sämtlichen Schäden frei, die dadurch entstehen, dass von der Agentur nicht zu vertreten Minderjährige die Veranstaltung besuchen.
Urheber- und Kennzeichenrecht:
Die Agentur ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluß zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind! Das Copyright für veröffentlichte, von der Agentur selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht gestattet. Das filmen von Videoaufnahmen bei Auftritten gleich jeglicher Art sind aus urheberrechtlichen Gründen nicht gestattet, selbst geschossene Fotos bei Auftritten für private Zwecke stellen kein Problem da, Veröffentlichungen und kommerzielle Nutzung ist jedoch nicht erlaubt, und strengstens untersagt. Zuwiederhandlungen führen zu Schadensersatzforderungen und werden strafrechtlich verfolgt.
Rechnungslegung / Zahlung:
Die Agentur unterscheidet zwischen gewerblichen und privaten Auftraggebern: Gewerblichen Auftraggebern stellt die Agentur Rechnungen nach § 19 Abs. 2. UStG. (Mehrwertsteuer ausweisbar). Die Rechnungslegung der Agentur erfolgen in der Regel auf elektronischem Weg (per E-Mail) und sind sofort nach Rechnungseingang, sofern im Veranstaltungsvertrag nicht anderweitig festgelegt, ohne Abzug fällig. Abgerechnet wird in der Regel vor Ort mit dem insoweit zur Abrechnung berechtigten Akteure. Der Auftraggeber gerät spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt mit der Zahlung in Verzug. Es gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank als vereinbart. Darüber hinaus sind alle sonstigen, mit dem Zahlungsverzug verbundenen Kosten und Aufwendungen, wie die zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung aufgelaufenen Mahngebühren und Eintreibungskosten bis zur gesetzlichen Höchstgrenze zu ersetzen. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig gerichtlich festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Bei privaten Auftraggebern ist die Agentur dem Veranstaltungsvertrag entsprechend lediglich Vertragsvermittler, die dem Auftraggeber dementsprechend keine Rechnung ausstellt, sondern mit dem Akteur abrechnet. Die Rechnungslegung obliegt insoweit den Akteuren.
Zahlung:
Die Agentur stellt Rechnungen nach § 19 UStG. (Mehrwertsteuer ausweisbar). Die Rechnungslegung der Agentur erfolgen in der Regel auf elektronischem Weg (per E-Mail) und sind sofort nach Rechnungseingang, sofern im Veranstaltungsvertrag nicht anderweitig festgelegt, ohne Abzug fällig. Wenn mit dem Kunden vereinbart, kann auch direkt vor Dienstleistungsbeginn an dem Akteur die Rechnung in Bar entrichtet werden.
Gewährleistung und Haftung:
Die Agentur gewährleistet die Organisation der übertragenen Veranstaltung. Bei privaten Auftraggebern lediglich die Vermittlung von Akteuren. Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen sofort in der Veranstaltung mündlich zu rügen, und sofern die Rüge aufrechterhalten wird, diese Rüge spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich dokumentiert zu wiederholen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber, sofern dies aufgrund der Art der Leistung möglich ist, das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können somit nur während der Dauer des Durchführungszeitraumes geltend gemacht werden. Die Agentur ist von sämtlichen Haftungen und Ansprüchen frei, welche nicht auf die Beschaffung und Organisation von notwendigen bautechnischen und versicherungsrelevanten Leistungen zurückzuführen sind. Das betrifft insbesondere die notwendigen Leistungen, welche der Auftraggeber selbst realisiert. Falls der jeweilige gebuchte Akteure aus widrigen Umständen verhindert sein sollte( Krankheit, höhere Gewalt ) liegt die Auswahl von entsprechenden Ersatz Akteur, die für diese Art von Unterhaltung vorgesehen ist, im Ermessen der Agentur. Sollte während der Darbietung eines Akteurs etwas beschädigt werden, was nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich war, haftet der Akteure und / oder die Agentur nicht.
Folgen der Vertragsstornierung:
1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Auftraggeber das Recht hat, den abgeschlossenen Vertrag über die Künstlervermittlung zu stornieren. Dies muss in jedem Fall schriftlich auf die Bestätigung erfolgen und vom Auftragnehmer bestätigt werden.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Stornierung bis vor dem 14. Tag des Veranstaltungstages pauschal mit 60,00,-€ für den bereits angefallenen Aufwand der Buchung berechnet wird. Eine Stornierung ab dem 14. Tag wird mit 50% der vereinbarten Endsumme berechnet. 24 Stunden vor der Veranstaltung ist eine Stornierung nicht möglich und wird mit 100% der vereinbarten Endsumme berechnet.
3. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Stornierung aus Gründen wie der Absage einer Veranstaltung oder einer Location, Krankheit, Todesfall in der Familie, Unfall, höhere Gewalt oder ähnliches als auch politischer Entscheidungen den Auftraggeber nicht von den anfallenden Stornierungskosten entbindet. Die Höhe der Kosten der Stornierung kann den Punkten zwei und drei entnommen werden. Dem Auftraggeber wird bei einer Stornierung aus Gründen von politischen Entscheidungen oder höherer Gewalt das Recht gegeben, die anfallenden Kosten der Stornierung bei einem neu ausgemachten Termin verrechnen zu lassen.
Der neue Termin muss nicht direkt bei der Stornierung des eigentlichen Termines bekannt gegeben werden. Wenn der zuvor gebuchte Akteur/in nicht am neuen Ausweichtermin kann entbindet dies den Auftraggeber nicht von den Stornierungskosten. Sollte der Ausweichtermin an einem anderen Ort stattfinden als in der ursprünglichen Buchung vereinbart, so kann ein Differenzbetrag entstehen, welcher vorab festgelegt wird. Sofern etwaige bereits geleistete Anzahlungen die Stornierungskosten nicht decken, wird eine Rechnung über den Differenzbetrag erstellt, welche nach Erhalt der Rechnung zu begleichen ist. Die Stornierungskosten werden dann beim Ausweichtermin verrechnet.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Stornierung aus Gründen einer Ausgangs-/Kontaktsperre oder anderen Beschränkungen der Länder durch eine Pandemie, wodurch die geplante Show nicht stattfinden kann, den Auftraggeber nicht von den anfallenden Stornierungskosten entbindet. Der Auftraggeber akzeptiert mit einer verbindlichen Buchung, dass die Punkte eins bis fünf gelten und von anderen Regelungen unbetroffen sind.
5. Die Rechnung für eine Stornierung ist innerhalb von fünf Werktagen nach Rechnungserhalt zu zahlen, sofern keine Anzahlung geleistet wurde, welche damit verrechnet werden kann.
Bestimmungen zum Coronavirus:
Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass die jeweiligen am Auftragsort zum Eventtag bestehenden Bestimmungen bezüglich des IfSG (Infektionsschutzgesetz) und der CoronaSchV (Coronaschutzverordnung) eingehalten werden. Werden die zum Zeitpunkt des Auftrittes geltenenden Bestimmungen nicht eingehalten, so können weder die Agentur, noch der Künstler, dafür haftbar gemacht werden.
Anzuwendendes Recht:
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und der Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Ist der Auftraggeber ein Gewerbetreibender, gilt folgendes als vereinbart: Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.
Salvatorische Klausel:
Für den Fall, dass eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein sollte, wird vereinbart, dass dies die übrigen Regelungen nicht in ihrer Wirksamkeit betrifft. Die Parteien vereinbaren vielmehr, eine dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel entsprechende Regelungen zu treffen, bzw. die unwirksame Regelung in eine dem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Regelung auszulegen.
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